Stand: 16.04.2021
§ 1Geltungsbereich(1) Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen von Maschinen und Anlagen ana) Kaufleute, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört; b) Juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(2) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers sind ungültig; sie berühren insbesondere nicht die Wirksamkeit einer vertraglichen Einigung im Übrigen.
§ 2Gegenstand der Lieferung(1) Gegenstand und Umfang der Lieferung werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten bestimmt. Fehlt es an einer Auftragsbestätigung und hat der Besteller ein Angebot des Lieferanten angenommen, so ist der Inhalt dieses Angebotes maßgebend.
(2) Nebenabreden und Änderungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung des Lieferanten wirksam.
(3) Zu einem Angebot gehörende Unterlagen und Angaben (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben) gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich so bezeichnet worden sind.
§ 3 Preise und Zahlung(1) Mangels anderweitiger Vereinbarung gelten die vereinbarten Preise netto zzgl. ges. MwSt. ab Werk, und zwar einschließlich Verladung im Werk, jedoch exklusive Verpackung. Die zum Versand erforderliche Verpackung wird gesondert berechnet.
(2) Sämtliche Zahlungen sind unter Angabe der Auftragsnummer, ohne jeden Abzug auf das Konto 610 0036 bei der Deutschen Bank Eisenach BLZ 820 700 00 des Lieferanten zu leisten. Der Besteller kann nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.
(3) Der Besteller darf die Zahlung nicht wegen Forderungen, die aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren, zurückbehalten. Gegenforderungen aus demselben oder anderen Vertragsverhältnissen begründen für den Besteller kein Zurückbehaltungsrecht, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 4FälligkeitZahlungen auf Aufträge sind nach den folgenden Bestimmungen zu leisten:
• 1/3 des vereinbarten Gesamtpreises ist nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller fällig.• Ein weiteres 1/3 des Gesamtpreises ist fällig, sobald die Hauptteile der Lieferung vereinbarungsgemäß versandbereit sind und der Lieferant dem Besteller dies schriftlich mitgeteilt hat.• Der Restbetrag ist einen Monat nach dem Zugang der vorgenannten Mitteilung fällig.• Ist die Montage des Vertragsgegenstandes vereinbart, so wird der Restbetrag abweichend von der vorstehenden Regelung fällig, wenn die Maschine bzw. Anlage montiert ist.
§ 5Lieferfristen(1) Soweit eine Lieferfrist zwischen den Parteien vereinbart ist, beginnt diese mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten beim Besteller. Sind vom Besteller zur Auftragsbearbeitung und -abwicklung Unterlagen, Zahlungsgarantien, Bürgschaften oder sonstige Schriftstücke beizubringen oder eigene Leistungen zu erbringen, so beginnt die Lieferfrist erst dann, wenn alle vereinbarten Unterlagen dem Lieferanten vorliegen und oder der Besteller alle zur Abwicklung des Auftrages erforderlichen Vorleistungen erbracht hat. Gleiches gilt für den Fall, dass Akontozahlungen vereinbart sind.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft der Maschine oder Anlage hergestellt und dies dem Besteller schriftlich mitgeteilt worden ist. Ist vereinbart, dass der Liefergegenstand an den Besteller versandt werden soll, so ist die Lieferfrist mit der rechtzeitigen Absendung eingehalten.
(3) Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus anderen vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist der Lieferant berechtigt, beginnend einen Monat nach schriftlicher Anzeige der Versandbereitschaft, dem Besteller die aus der Verzögerung entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der Einlagerung, zu berechnen. Bei einer Einlagerung im Werk des Lieferanten kann dieser pauschal 0,5 % des Gesamtpreises für jeden Monat der Einlagerung berechnen. Angebrochene Monate werden von Lieferanten anteilig abgerechnet. Die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden wird durch diese Regelung nicht berührt.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist der Lieferant berechtigt, nach Ablauf eines halben Jahres seit dem Zeitpunkt der Einlagerung dem Besteller eine Frist von einem Monat für die Durchführung des Versandes zu setzten. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Lieferant anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Lieferfrist beliefern.
(5) Der Lieferant gerät trotz Überschreitung der Lieferfrist nicht in Verzug, solange der Besteller ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten für Liefertermine, Montagefristen und Montagetermine entsprechend.
(7) In jedem Fall des § 5 wird eine etwaig vereinbarte Vertragsstrafe hinfällig.
§ 6Konstruktionsänderung(1) Konstruktionsänderungswünsche des Bestellers können vom Lieferanten nur dann berücksichtigt werden, wenn diese ihm rechtzeitig und schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Konstruktionsänderungen, die auf Wunsch des Bestellers vorgenommen werden, führen zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist. Der Lieferant teilt die Verlängerung der Lieferfrist dem Besteller spätestens drei Wochen nach Eingang des Änderungswunsches schriftlich mit.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für Konstruktionsänderungen, die aus technischen Gründen notwendig werden. Dabei ist unerheblich, ob die technischen Gründe den Bereich der Konstruktion selbst oder den Bereich der Fertigung betreffen. Auch in diesen Fällen wird dem Besteller die Lieferfristverlängerung schriftlich mitgeteilt.
(4) Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Konstruktionsänderungen über die nach den Absätzen 2 und 3 verlängerte Lieferfrist hinaus, so hat der Lieferant diese weitere Verzögerung nur dann zu vertreten, wenn er die Konstruktionsänderung grob fahrlässig nicht mit dem gehörigen Nachdruck betrieben hat und dem Besteller nicht ein ebensolches Verhalten zu Last fällt.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten für Fertigstellungstermine, Montagefristen und Montagetermine entsprechend.
(6) In jedem Fall des § 6 wird eine etwaig vereinbarte Vertragsstrafe hinfällig.
§ 7Arbeitskämpfe; höhere Gewalt(1) Kommt es im Betrieb des Lieferanten aufgrund von Arbeitskampfmaßnahmen oder höherer Gewalt zu Störungen des Betriebsablaufs, die Einfluss auf die Fertigstellung oder die Ablieferung der Maschine oder Anlage haben, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Arbeitskampfmaßnahme bzw. um die Zeit, die der Lieferant zur Beseitigung der Auswirkungen der Einwirkungen höherer Gewalt braucht. Dies gilt auch bei Arbeitskampmaßnahmen oder Hindernissen aufgrund höherer Gewalt in Drittbetrieben, sofern sie sich auf den Betriebsablauf des Lieferanten auswirken. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Besteller umgehend die Umstände schriftlich mitzuteilen, die zu einer Verlängerung der Lieferfrist führen.
(2) Eine Verlängerung der Lieferfrist tritt nicht ein, soweit die Durchführung des Vertrages nach Ablauf der Leistungsfrist unmöglich wird.
(3) Haben die Parteien ein relatives Fixgeschäft vereinbart, so verlängert sich die Lieferfrist nur dann, wenn der Lieferant alsbald vor deren Ablauf um eine Verlängerung nachsucht und der Besteller nicht unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht. Der Besteller darf der vom Lieferanten erbetenen Verlängerung nur widersprechen, wenn eine solche Verlängerung den Vertragszweck nicht nur unwesentlich beeinträchtigt oder er ein sonstiges berechtigtes und überwiegendes Interesse an der Beibehaltung der vereinbarten Lieferfrist hat.
§ 8Gefahrenübergang; Entgegennahme(1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant zu Teillieferungen berechtigt.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Gegenstand einer zulässigen Teillieferung.
(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem die Maschine oder Anlage zum Versand bereitsteht und dies dem Besteller mitgeteilt worden ist.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers die von diesem gewünschten Versicherungen abzuschließen.
(5) Der Besteller hat die nachgelieferten Gegenstände unbeschadet seiner sonstigen Rechte auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
§ 9Eigentumsvorbehalt(1) Der Lieferant behält sich das Eigentum an der zu liefernden Anlage oder Maschine bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen ihm und dem Besteller vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
(2) Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes auf dem vom Lieferanten angegebenen Konto. In Fällen, in denen der Besteller Zahlung durch Scheck leistet, jedoch im Zusammenhang hiermit vom Lieferanten – gleichgültig in welcher Form – eine wechselmäßige Haftung für den Betrag oder einen Teilbetrag der Schecksumme übernommen wird, gilt erst die Einlösung der Wechsel als Bezahlung im Sinne von Abs. 1.
(3) Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern, wenn nicht der Besteller den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachweist.
(4) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferanten unverzüglich davon schriftlich zu benachrichtigen.
(5) Verhält sich der Besteller vertragswidrig oder gerät dieser in Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rückforderung und Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung berechtigt und der Besteller zu Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§ 10Rücktritt des Bestellers bei Verzug und Unmöglichkeit(1) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenna) dem Lieferanten die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird b) dem Lieferanten vor Gefahrübergang die Lieferung eines Teils der geschuldeten Leistung unmöglich wird und der Besteller berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat;c) sich der Lieferant mit der Leistung im Verzug befindet und der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
(2) Ein Rücktritt nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller im Annahmeverzug befindet oder die Unmöglichkeit auf einem vom Besteller zu vertretendem Umstand beruht.
(3) Im Falle einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist tritt der Verzug des Lieferanten nicht vor Ablauf der verlängerten Lieferfrist ein.
§ 11Haftung für Mängel der Lieferung(1 Bei Mängeln der Lieferung steht dem Lieferanten zunächst vorrangig ein Recht auf Nachbesserung zu. Weitergehende Rechte kann der Besteller erst nach dreimaliger erfolgloser Nachbesserung durch den Lieferanten geltend machen. Der Lieferant kann mangelhafte Teile der Lieferung nach seinem Ermessen ausbessern oder neu liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.Der Lieferant ist berechtigt, die Nachbesserung an Werktagen in der Zeit von 08.00 – 18.00 vorzunehmen.Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten detailliert mitzuteilen, wie sich der Mangel äußert. Ferner soll er nach Möglichkeit mitteilen, worin seiner Meinung nach die Mangelursache liegt.
(2) Sind wesentliche Fremderzeugnisse mangelhaft, so beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Fremdlieferanten zustehen. Die gilt nicht, wenn dem Lieferanten grobes Verschulden zur Last fällt oder der Maschine oder Anlage eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
(3) Der Lieferant haftet nicht für ungeeignete und unsachgemäße Verwendung der Maschine oder Anlage, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, die vom Lieferanten nicht genehmigt worden sind.
(4) Der Besteller hat dem Lieferanten festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ferner hat der Besteller dem Lieferanten die zur Durchführung der Nachbesserung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Kommt der Besteller diesen Mitwirkungspflicht nicht unverzüglich nach, so wird der Lieferant von der Mängelhaftung frei.
(5) Der Besteller kann ausnahmsweise Mängel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen, wenna) die sofortige Mängelbeseitigung zur Abwehr einer Gefährdung der Betriebssicherheit oder eines unverhältnismäßig großen Schadens erforderlich ist und der Besteller den Lieferanten hiervon sofort verständigt hat;b) sich der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet.
(6) Nimmt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so haftet der Lieferant nicht für die daraus entstehenden Folgen.
(7) Bleiben die Nachbesserungen des Lieferanten erfolglos, so kann der Besteller nach seiner Wahl Wandelung des Vertrages oder Minderung des vereinbarten Preises verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant die vom Besteller geforderte Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.
(8) Anstelle von Wandelung oder Minderung kann der Besteller Schadenersatz nur in folgenden Fällen geltend machen:a) für Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen;b) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten.Die Haftung des Lieferanten nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetztes bleibt unberührt.
(9) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
(10) Die Haftung des Lieferanten ist insgesamt, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht zwingend entgegenstehen, auf den Auftragswert beschränkt.
§ 12Einschränkung von Schadenersatzansprüchen(1) Der Lieferant haftet unbeschränkt bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellte.
(2) Im Übrigen haftet der Lieferant bei Verzug für Schäden, die dem Besteller aus der Verzögerung der Lieferung entstanden sind, nur bis zu einer Höhe von maximal 10 % des Wertes der Gesamtlieferung.
(3) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. § 11 Abs. 8 bleibt unberührt.
§ 13GerichtsstandGerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, ist der Sitz des Lieferanten.
§ 14Salvatorische KlauselSollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.